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Satzung

Satzung Maristen Solidarität International e. V.

Klosterstraße 4, 84095 Furth bei Landshut

Stand vom 25. Juni 2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Maristen Solidarität International e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Furth bei Landshut. Er wurde am 13. Dezember 1919 im Vereinsregister Band II, Nummer 19 beim Amtsgericht Landshut eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins umfasst

  • die Unterstützung der christlichen Erziehung, Bildung und Betreuung der Jugend im In- und Ausland;
  • die Förderung und Bekanntmachung der maristischen Sendung durch zeitgemäße Medien, durch die Unterstützung unserer Missionare und der Freiwilligen, die unsere maristische Sendung in der „Einen Welt“ verwirklichen, und durch die Zusammenarbeit mit den Ordensprovinzen der Maristenbrüder
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung entsprechender Projekte.

Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit umfasst folgende Tätigkeiten in Entwicklungsländern: Investitions-, Kapital- und Liquiditätshilfen, Beseitigung von Ernährungsschwierigkeiten, Versorgungshilfe im Notfall, technische Hilfe im Sinne von Ausbildungs- und Beratungshilfe, Bildung und Erziehung, Gesundheitswesen und Umweltschutz.

Dabei kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der vorgenannten Zwecke vornehmen. Empfängerkörperschaften für diese Förderung werden insbesondere die Fondazione Marista per la Solidarieta Internazionale ONLUS (FMSI) in Rom und das Institut der Maristenbrüder FMS Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts der Provinz Europa-Zentral-West in Furth bei Landshut sein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Jede ehrenhafte Person oder juristische Person kann sich durch Anmeldung beim Vorstand um die Mitgliedschaft bewerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verein;
  • mit dem Tode eines Mitgliedes;
  • mit der Auflösung der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen durch schriftliche Erklärung vor der Vorstandschaft. Durch Beschluss des Vorstandes und seines Beirates kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die nachhaltige Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung mit bindenden Regelungen für die Arbeit des Vorstandes beschließen.

Der Vorstand wird durch die Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, unbeschadet der Vorschrift des § 27 BGB. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat jährlich im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, dort die vom Kassier erstellte Einnahmen-/Ausgaben- und Vermögensrechnung vorzutragen und den Mitgliedern die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen und Schriften des Vereins zu gestatten.

§ 8 Der Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Der Beirat besteht aus zwei Mitgliedern, die durch den Vorstand auf drei Jahre gewählt werden. Der Vorstand kann diese Beiräte zu seinen Beratungen nach Belieben zuziehen, sie sind dann stimmberechtigt. Bei Ausschluss eines Mitgliedes muss der Beirat immer einberufen werden.

Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, d.h. sie erhalten keine Vergütung, sondern nur Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Neben der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Daneben kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme; Übertragungen sind nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der Nichterschienenen muss schriftlich erfolgen.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den Mitgliedern des Vereins ein jährlicher Beitrag zu zahlen ist. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

Über die in jeder Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands oder Beirates sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand der vertretungsberechtigte Liquidator.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Institut der Maristenbrüder FMS Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts der Provinz Europa-Zentral-West, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Sollte dies nicht möglich sein, so soll bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vereinsvermögen an das bischöfliche Ordinariat in Regensburg fallen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Bei der Mittelverwendung durch den Anfallberechtigten soll der Beschluss der letzten Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens für die Zwecke, wie sie im § 2 der Satzung festgelegt sind, soweit möglich berücksichtigt werden.

Beschlossen am 25. Juni 2022

Peter Dierl                                                                                            Rita Melzl
Vorsitzender                                                                                         Schriftführerin

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